§ 1  Name

Der Verein führt den Namen „Hertzmusic“ und hat seinen Sitz in Kaiserslautern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Hertzmusic e.V.“.

 

§ 2  Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er setzt sich zum Ziel:

  • die Förderung von Kunst und Kultur, vornehmlich Musik,
  • die Förderung der digitalen Medien,
  • die Förderung im Bereich der kulturellen Bildung, vornehmlich für Jugendliche und Kinder,
  • die Förderung des internationalen Kulturaustausches,
  • die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur einschließlich des Völkerverständigungsgedankens,
  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Der Zweck der Satzung wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Musikveranstaltungen, Konzerte, Festivals,
  • Künstlersymposien,
  • Workshops, Seminare, Tagungen,
  • Veröffentlichung von Musik über digitale Medien,
  • Europäische Kulturprojekte,
  • Beteiligung an gemeinnützigen Projekten.

 

§ 3  Gemeinnützige Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Vereine, Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und sonstige Institutionen werden.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jedes der Gründungsmitglieder hat ein Vetorecht. Neuaufnahmen erfolgen also nur, wenn die Gruppe der Gründungsmitglieder einstimmig damit einverstanden ist.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Schluss des Geschäftsjahres.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen, Austritt und Ausschluss.
  6. Ein Mitglied kann auf Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat. Das Mahnverfahren ist in der Beitragsordnung geregelt.
  7. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten und Missachtung der Satzung ausgeschlossen werden.

 

§ 6  Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 7  Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 8  Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Beitragsordnung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstütze, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben,

 

§ 9 Die  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    • Jahresbericht
    • Jahresrechnung, Rechnungsprüfung, Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Vorliegende Anträge
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von weiteren vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich andere Mehrheiten gefordert werden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Anträge von Mitgliedern sind mit einer Frist von einer Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Die Tagesordnung ist entsprechend für die Mitgliederversammlung zu ergänzen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Vertreter unverzüglich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10 Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beantragen.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10  Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat den Vorsitz in allen Vorstandssitzungen und in allen Mitgliederversammlungen und leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich zwei Wochen vor Versammlung, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per E-Mail getroffen werden.
  6. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    •  Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
      • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
      • Aufstellung des Haushaltsplanes
      • Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
      • Verwaltung des Vereinsvermögens
      • Einsetzung von Ausschüssen.
    •  Der Vorsitzende und sein Stellvertreter verfügen über die Konten des Vereins in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem Schatzmeister.
    • Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen.
      Er leistet die Zahlungen aufgrund einer vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Anweisung.
    • Die Beisitzer übernehmen im Rahmen der Leitungsfunktion des Vorstandes besondere Aufgaben.
    • Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB vertreten.

 

§ 11  Die Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

 

§ 12  Die Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber vor der Jahreshauptversammlung.

 

§ 13  Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 14  Beiträge und Spenden

  •  Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüssen und Erlösen aus eigenen Veranstaltungen u.ä.
  • Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen und geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
    In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten geregelt.

 

§ 15  Änderung der Satzung

  1. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
    • über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
  3. sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
  4. Satzungsänderungen sind als Tagesordnungspunkte in der Einladung anzugeben.

 

§ 16  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaiserslautern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.